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Geschäftsbedingungen

 

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1. Zustandekommen des Mietvertrages 

 

Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS oder einer Rechnung erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. 

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Ein Vertrag kommt nur zustande wenn:

(1) der Vermieter dem möglichen Mieter ein Angebot übersendet hat.

(2) der Mieter das Angebot annimmt. Im Anschluss bekommt der Mieter die Rechnung zugesandt.

(3)Die Parteien erkennen alle Dokumente (bspw. das Übernahme- und Übergabeprotokoll) auch ohne Unterschrift als verbindlich an.

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Geltung, unterschriftslose Mietungen: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vermietungen zwischen der

Kolibri-Reisemobilvermietung (Vermieter) und Ihnen als Mieter und werden damit Bestandteil unseres Mietvertrages. Diese AVB gelten vorrangig etwaiger entgegenstehender AGB. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche Verträge über die Vermietung von Wohnmobilen stellen Mietverträge dar. Es werden keine Reiseverträge geschlossen, weder direkt noch indirekt. Es wird bereits vorab festgelegt, dass der fortschreitende Gebrauch des Mietobjekts über die vereinbarte Zeit hinaus keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses darstellt.

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Eine  Anzahlung von 30 % des Betrages ist bei Buchung  innerhalb von 3 Tagen  nach Rechnungseingang auf das angegebene Vermieterkonto zu leisten.

Spätestens vier Wochen vor Reisebeginn ist der Restbetrag des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu überweisen. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gemäß Ziffer 2 geltend machen. 

 

Der Vertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Vertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

Die Kaution ist per Überweisung  vorab beim Vermieter zu hinterlegen und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe 5 Tage nach der Übernahme  per Überweisung  zurückerstattet.

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 2. Rücktritt / Stornierungen 

 

Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den Vermieter zu leisten:

 

  •     bis 50. Tage vor Mietbeginn                         - 30 %

  •     von 49. bis 15. Tag vor Mietbeginn            - 75 %

  •     von 13. bis einen Tag vor Mietbeginn       - 85 %

  •    am Übergabetag oder Nichtabgabe       - 100 %

 
 

Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnmobils ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

 

Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen.

 

Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen des Mietpreises erstattet. 

 

3. Übergabe und Rückgabe 

 

Das Wohnmobil wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. 

 

Optische Beeinträchtigungen (z. B. kleine Dellen / Kratzer / Parkrempler) sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. 

 

Der Mieter erhält das Fahrzeug im gereinigten Zustand. Der genaue Zustand des Wohnmobils ist dem Übergabeprotokoll zu entnehmen.

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Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in dem Waldweg 19306 in Blievenstorf  oder in Raum Hamburg (Eimsbüttel) nach Absprache zum vereinbarten

Zeitpunkt. In der Regel gelten die Zeiten zwischen 10 Uhr -12:00 Uhr Vormittags  bei Abholung. Die Abgabezeit ist spätestens  um 13 Uhr . Alle Zeiten darüber hinaus werden zusätzlich mit 50 % des Tagessatzes berrechnet.

 

Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist bindend, es sei denn es ist mit dem Kunden durch einer schriftlichen  Bestätigung anderweitig abgesprochen worden. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, behalten wir uns es vor, dem Mieter die Folgekosten tragen zu lassen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann.

 

Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an.

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil vollgetankt  mit Kraftstoff sowie Ad Blue Tank und mit entleertem Abwasser- und Toiletten/Fäkaltank zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. 

 

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4. Nutzung und Nutzungsverbote

 

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und den eingetragenen Mietern zustande. 

 

Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern gefahren werden. Diese müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.

 

Die Mieter müssen mindestens 23 Jahre alt sein und bei Mietbeginn seit mindestens drei Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen. 

Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen. 

 

Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens untersagt.

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Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Absprache mitgeführt werden. Durch Haustiere oder Rauchen entstehende Reparaturen und Reinigungskosten an Möbeln und Polstern und dergleichen werden dem Mieter auferlegt. 

 

Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, jedoch nicht in Krisengebieten, gestattet. Außerhalb der EU-Grenzen besteht in der Kraftfahrt Versicherung kein Versicherungsschutz. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Norwegen, Monaco, san Marino und der Schweiz gestattet.

 

Es ist nicht gestattet das Fahrzeug für Zwecke zu verwenden, die dem geltenden Gesetz zuwider laufen. Weiterhin ist die Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen: Weitervermietung und -Verleihung, Nutzung für Festivals, oder Teilnahme an Motorsportlichen Veranstaltungen, zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung- für Fahrschulübungen und Geländefahrten

Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebieten.

zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
zur Weitervermietung oder Leihe  zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen.

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5. Versicherung

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Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Vollkasko/Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit € 1.500 Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko mit € 1000 Selbstbeteiligung.
Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit
bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.


  


6. Ersatzfahrzeug


Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand
eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

 

7. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle 

 

Der Mieter trägt die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietdauer. 

 

Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von 150,00 € in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.

Bei höheren Beträgen muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die angefallenen Kosten vom Vermieter bei der Rückgabe erstattet. 



8. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden / Unfälle 

 

Der Mieter ist verpflichtet das Wohnmobil so zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tut. 

 

Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten. Das Ladegut ist zu sichern. 

 

Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden.

 

Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein.

 

Die Markise ist bei starkem Wind oder Sturm anzukurbeln oder gegebenenfalls zu schützen.


 

Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden. 

 

Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich. 

 

Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, ist  der Vermieter sofort zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich dem Vermieter zu informieren. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. 

 

Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflichten entstehen, in gesetzlichem Umfang. Der Vermieter haftet für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. 

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Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst vor, so wird hiermit ein Stundensatz von 120,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

 

Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten.

9. Reinigungs- und Kraftstoffkosten 

 

Das Fahrzeug wir vollgetankt zurück übergeben, andernfalls sind die Kosten für den Aufwand in Höhe von 25,- € zu zahlen zzgl. des Verbrauchs mit Nachweis der Tankrechnung  . 

 

Die Müllentsorgung erfolgt durch den Mieter. Dieser ist auch für die Entleerung von Abwasser- und Toilettentank vor der Rückgabe zuständig. Andernfalls fallen hierfür Kosten in Höhe von 170,- € für die Reinigung der Toilette an und 50,00€ für die Nichtentleerung des Grauwassers

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Das Fahrzeug wird Besenrein bzw normal Verschmutzt zurück gegeben, bei starker Verschmutzung wird eine extra Reinigungspauschale von 150,-eur erhoben 

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Die Endreinigung (innen + außen) wird vom Vermieter zu den genannten zubuchbaren Kosten von 79,- € bei normaler Verschmutzung durchgeführt. Darin ist die Reinigung und Entleerung des Grauwasser sowie Toilettenkassette nicht enthalten.


 

10. Ordnungswidrigkeit, Bußgelder und sonstige Entgelte

 

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat,in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer 

Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und /oder Schaden entstanden ist.

 

Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten und sonstige gesetzliche Bestimmungen ,die er oder Dritte , denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

 

Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen

entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung während der Mietzeit 

begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten , erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 €, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/ oder

Schaden entstanden ist, dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

   

 

11. Verlust 

 

Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters.

 

Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 40,00 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistung zu minimieren.

 

Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Wunsch können Gegenstände des Mieters auf Kosten des Mieters an diesen versandt werden.

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12. Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte

 

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zum Zwecke der Geschäftsführung speichert. Eine Weitergabe an Dritte  (z. B. Polizei) ist gestattet, wenn das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen notwendig ist und wenn Forderungen im Mahnverfahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden müssen.

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13. Rechtswahl, Gerichtsstand, sonstiges

 

Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr im In-und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

 

Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

Für den Fall, das der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien , die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seine, allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche

Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

  

14. Haftung des Mieters


Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit
bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.


Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des
Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVOvgl. Regelung im Ausland) verursacht werden.

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Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen
Schäden.

 

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden.

In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den

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Ziffer 4 (Mindestalter des Fahrers),

Ziffer 3 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe),

Ziffer 10 (Obliegen des Mieters),

Ziffer 8 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.

 

Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte Schäden, insbesondere:

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  • Schäden unter Alkoholeinfluss 

  • grob fahrlässige Schäden 

  • Schäden an Campingausstattung oder zubuchbares Equipment

  • alle Schäden im Innenraum 

  • Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Sat-TV-Anlage

  • Schäden an der Bereifung sowie daraus resultierende Folgeschäden 

  • Steinschläge 

  • Falschbetankung (Benzin oder Wasser statt Diesel, Kraftstoff im Wassertank, AdBlue in Kraftstoff-/Wassertank) 

  • Mietausfallschaden 

  • Merkantiler Minderwert

 

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. In vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.

 

Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.


 

15.GPS Ortung 

 

Alle Fahrzeuge sind mit GPS-System ausgestattet, um im Falle eines Diebstahls der Unterschlagung oder strafrechtlichen Ermittlungen das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.




 

  

      

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